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Orts- und NächtigungstaxenG Kärnten
•Bei einem Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Schutzhütte auf über 1800 m Seehöhe am Kreuzungspunkt alpiner Höhenwege können die Voraussetzungen einer alpinen Schutzhütte im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, für die die Befreiungsbestimmung anzuwenden ist, vorliegen.- (§ 3 Abs. 3 Z 5 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970), (Abweisung)
(, 0465, 0466)