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Parkometergesetz Wien
•Das Wiener Parkometergesetz verpflichtet den Beschuldigten zu einer verstärkten Mitwirkung dann, wenn als verantwortlicher Lenker eine Person bezeichnet wird, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält. - (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz), (Abweisung)
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