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SWK 16, 1. Juni 1997, Seite R 52
Überstundenzuschlag: Steuerfreiheit
• Wenn in einem Dienstvertrag ein Überstundenpauschale vereinbart ist, muß, um die Steuerfreiheit des Überstundenzuschlages beanspruchen zu können, die vom Dienstnehmer zu leistende Gesamtstundenzahl und die Anzahl der abgegoltenen Überstunden festgelegt sein - (§ 68 EStG 1988), (Abweisung)
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