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SWK 16, 1. Juni 1997, Seite 52

Überstundenzuschlag: Steuerfreiheit

Wenn in einem Dienstvertrag ein Überstundenpauschale vereinbart ist, muß, um die Steuerfreiheit des Überstundenzuschlages beanspruchen zu können, die vom Dienstnehmer zu leistende Gesamtstundenzahl und die Anzahl der abgegoltenen Überstunden festgelegt sein - (§ 68 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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