Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 1997, Seite W 57

Zur Auslegung des § 221 Abs. 5 und des § 244 Abs. 3 HGB i. d. F. EU-GesRÄG

Auch nach der Novellierung bleiben Zweifelsfragen offen

Mag. Dr. Reinhard Geist

§ 221 Abs. 5 unterwirft Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person mit Vertretungsbefugnis ist, hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 (Jahresabschluß und Lagebericht) und §§ 268 bis 283 (Prüfung, Veröffentlichung und Offenlegung) geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften. § 244 Abs. 3 stellt derartige Personengesellschaften auch hinsichtlich der Konzernrechnungslegung den Kapitalgesellschaften gleich. Diese Normen bringen auch nach der Novellierung durch das EU-GesRÄG einige Zweifelsfragen mit sich, die im folgenden behandelt werden.

1. Ratio der Gleichstellung

Die Gleichstellung mit den Kapitalgesellschaften bezüglich Jahresabschluß, Prüfung sowie Offenlegung und Veröffentlichung hat ihre Ursache in der faktischen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der beteiligten juristischen Person(en), insbesondere der Kapitalgesellschaften; daher spricht man von verdeckten Kapitalgesellschaften bzw. verdeckten juristischen Personen. Von einer echten - unbeschränkten - persönlichen Haftung des bzw. der Komplementäre kann im Fall von juristischen ...

Daten werden geladen...