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SWK 16, 1. Juni 1997, Seite 52

Wiederholungsprüfung: Zulässigkeit

Eine Wiederholungsprüfung ist nur dann zulässig, wenn bereits vor Beginn der Prüfung besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen vorliegen - (§ 148 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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