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Neue Tatsachen und Beweismittel
Wird erst durch Erhebungen in der Bewertungsstelle die Identität der Mieter eines Hauses mit mehreren Wohnungen festgestellt und tritt dabei hervor, daß die Mieter in einem „Nahe-Angehörigen-Verhältnis" stehen, so liegt eine für das Veranlagungsverfahren neue Tatsache vor. Handelt es sich doch beim Bewertungsverfahren um ein eigenes Verfahren, welches vom Veranlagungsverfahren völlig unabhängig durchzuführen ist. Der Umstand, daß das Veranlagungsreferat aufgrund der günstigen Miete erkennen hätte müssen, daß eine Vermietung an nahe Angehörige erfolgte, ändert nichts an der Wiederaufnahme (LS 21/97 in FJ 1997, 86).