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USt-Übergangsregelung für Kindergärten
(BMF) - Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern (BGBl. Nr. 627/1983) wurde mit Wirkung ab 1997 dahingehend abgeändert, daß für Kindergärten eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen nicht mehr möglich ist (BGBl. II Nr. 6/1997). Dies hat zur Folge, daß bei einer Option zur Steuerpflicht nach Art. XIV Z 1 BGBl. Nr. 21/1995 ab 1997 die Umsätze auf jeden Fall dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (ausgenommen die Kleinunternehmerregelung kommt zum Tragen). Es besteht somit nicht mehr die Möglichkeit, nach Art. XIV Z 1 BGBl. Nr. 21/1995 in die Steuerpflicht zu optieren und gleichzeitig bei Anwendung der Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983) keine Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Bei Option zur Steuerpflicht kann ein Vorsteuerabzug nur mehr nach § 12 ff. UStG 1994 vorgenommen werden.
Nach Art. XIV Z 1 zweiter Absatz BGBl. Nr. 21/1995 kann die schriftliche Optionserklärung nur abgeändert werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verändert haben. In der Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 627/1983 durch BGBl. II Nr. 6/1997, kann eine Änderung der Verhältnisse für die Besteuerung der Kin...