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Spendenbegünstigung
(BMF) - Durch das Steuerreformgesetz 1993 (BGBl. 818/1993) wurde eine Neuregelung auf dem Gebiet des Kreises der begünstigten Spendenempfänger getroffen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nunmehr nur dann gegeben, wenn eine gemeinnützige juristische Person des privaten Rechtes ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Da das Steuerreformgesetz auch eine Neuregelung der bescheidmäßigen Anerkennung der Spendenbegünstigung vorsieht, die nunmehr durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion und nicht mehr durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen hat, wurden durch Art. I Z 63 des Steuerreformgesetzes auch alle bisher vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erteilten Anerkennungsbescheide mit Wirkung ab dem außer Kraft gesetzt.
S. A 350
Zur Erlangung der "Spendenbegünstigung" wäre daher ein neuerlicher Antrag an die zuständige Finanzlandesdirektion notwendig. ( GZ 06 0433/13-IV/6/95)