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Firmenwert eines Rauchfangkehrers
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat zu der Rechtsfrage der Abschreibbarkeit des Firmenwertes eines Rauchfangkehrers aufgrund der Änderungen des Gewerberechtes bereits mehrmals Stellung genommen. Dabei hat es die Auffassung vertreten, daß aufgrund der Änderungen im Bereich des Gebietsschutzes für das Rauchfangkehrergewerbe die Abschreibbarkeit eines solchen Firmenwerts gegeben sein kann. Es genügt aber für eine Abschreibbarkeit nicht die Tatsache des eingeschränkten Gebietsschutzes bzw. der erweiterten Möglichkeit einer Konkurrenzierung durch andere Unternehmen, sondern es muß auch im konkreten Fall zumindest glaubhaft gemacht werden, daß eine Entwertung auch tatsächlich eingetreten ist. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn sich im angestammten Kehrbezirk des Rauchfangkehrers weitere Unternehmen ansiedeln. Die Tatsache, daß durch die zuständigen Landesbehörden die Kehrbezirke neu geregelt und wie in dem angezogenen Fall sogar erweitert werden, kann also für sich allein die Abschreibbarkeit des Firmenwertes nicht bewirken. (