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SWK 15, 20. Mai 1995, Seite 351

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versicherungen auf verbundene Leben

(BMF) - Für die Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Prämien für Lebensversicherungen ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (vgl. Rz. 276 der Lohnsteuerrichtlinien 1992) erforderlich, daß die versicherte Person entweder selbst der Versicherungsnehmer ist oder dem begünstigten Personenkreis des Versicherungsnehmers im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 angehört. Davon ausgenommen sind Lebensversicherungsverträge, die als Zukunftsicherungsmaßnahme vom Arbeitgeber abgeschlossen werden.

Die Voraussetzung der Rz. 276 ist bei Versicherungen auf verbundene Leben bei Ehegatten erfüllt. Rz. 279 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 läßt einen derartigen Vertrag daher als sonderausgabenabzugsfähig zu.

Versicherungsverträge auf verbundene Leben, bei denen die Schwester (der Bruder) oder ein Geschäftspartner des Versicherungsnehmers eingebunden werden, erfüllen das in Rz. 276 aufgestellte Erfordernis nicht. Sie stellen daher grundsätzlich keine sonderausgabenabzugsfähigen Versicherungsverträge dar.

Wird ein Kind des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eingebunden, sind die Voraussetzungen der Rz. 276 nicht mehr erfüllt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 106 EStG 1988 mangels Familienbeihilfenbezuges ...

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