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Wiedereinsetzung: Bewilligung
• DieWiedereinsetzungin den vorigen Stand ist nur zu bewilligen, wenn der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt hat - (§ 308 Abs. 1 BAO)
"Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des Verhaltens ihrer Vertreterin im Antrag vorgebracht, daß sie gewissenhaft alle Eintragungen kontrolliert habe, ist aber jede Erklärung dafür schuldig geblieben, wieso die Nichtaufnahme des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in die Septemberliste bei Unterfertigung durch ihre Organe unentdeckt blieb. Es muß als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden angesehen werden, wenn eine Abgabenerklärung, die sich in einer Auflistung steuerrechtlich relevanter Vorgänge erschöpft, nicht auf ihre Vollständigkeit geprüft und offenbar ,blind‘ unterfertigt wird." (Abweisung)
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