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Abzug der Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenvorsorge
• Abzug der Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenvorsorge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG)
(BMF) - Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurden die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b und des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 neu geregelt. Einerseits sind mit Wirkung ab 1994 freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung in den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug einbezogen worden. Andererseits ist aber ab 1995 der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug insoweit betraglich eingeschränkt, als Beiträge zu Einrichtungen der Krankenversorgung sowie zu inländischen gesetzlichen KrankenversicherungenS. A 348 der Höhe nach insgesamt den Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen müssen. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zu diesen Änderungen bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Freiwillige Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung oder zu Einrichtungen der Krankenversorgun...