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SWK 7, 1. März 1994, Seite 022

Abgabennachsicht: Bewilligung

§ 236 BAO)

•Eine

Abgabennachsichtkann nur bewilligt werden, wenn sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegt — (§ 236 BAO)

»Mit Rücksicht darauf, daß die in Rede stehende Umsatzsteuerschuld des Beschwerdeführers unstrittig darauf zurückzuführen ist, daß er die gesetzlich geforderten Ausfuhrnachweise nicht erbringen konnte, liegt keine Unbilligkeit des Einzelfalles, sondern nur die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor. Von einer sachlich begründeten Unbilligkeit kann daher von vornherein keine Rede sein. Was die Frage der persönlichen Unbilligkeit im Beschwerdefall anlangt, ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer die Abgabenschuld, deren Nachsicht er begehrte, unstrittigermaßen tilgen konnte, und zwar nach seinem eigenen Vorbringen durch entsprechende Ausweitung seiner Bankkredite. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang aber im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und dargetan, diese Kreditfinanzierung wirtschaftlich nicht verkraften zu können bzw. deshalb in ernsthaften Schwierigkeiten zu sein.« (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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