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Spenden eines Politikers
Verzichtet ein politischer Mandatar auf seine Aufwandsentschädigung in der Art und Weise, daß diese für soziale Zwecke (d. h. zur Unterstützung Bedürftiger und Obdachloser) sowie zur Deckung von Aufwendungen der eigenen Fraktion Verwendung finden soll, handelt es sich bei den getätigten Ausgaben (Spenden) grundsätzlich um keine Werbungskosten, sondern um (nichtabzugsfähige) Maßnahmen der Einkommensverwendung. (§ 20 EStG 1988; Entscheidung der FLD Tirol vom )