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Geschäftsführer: Haftung
•Der
Geschäftsführereiner insolvent gewordenen GmbH haftet für uneinbringlich gewordene Abgaben, wenn er nicht dafür gesorgt hat, daß die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet wurden — (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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