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SWK 7, 1. März 1994, Seite 020

VfGH: § 59 Abs. 1 ASVG und § 69 Abs. 1 ASVG

Prüfungder Verfassungsmäßigkeit des § 59 Abs. 1 ASVG und des § 69 Abs. 1 ASVG

Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist, »daß wohl vom Beitragspflichtigen unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen zu zahlen sind, andererseits jedoch dem rückforderungsberechtigten Beitragsgläubiger kein Anspruch auf Vergütungszinsen zustehen dürfte. Trifft dies aber zu, so ist dem VfGH nicht einsichtig, woraus sich die zinsenmäßig unterschiedliche Regelung für zu Unrecht nicht entrichtete Beiträge einerseits und für zu Ungebühr entrichtete Beiträge andererseits rechtfertigen könnte, wobei zu bemerken ist, daß die BAO anders als das ASVG keine Verzugszinsen vorsieht, sondern nur Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen.« (Prüfungsbeschluß)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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