Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: § 59 Abs. 1 ASVG und § 69 Abs. 1 ASVG
•Prüfungder Verfassungsmäßigkeit des § 59 Abs. 1 ASVG und des § 69 Abs. 1 ASVG
Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist, »daß wohl vom Beitragspflichtigen unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen zu zahlen sind, andererseits jedoch dem rückforderungsberechtigten Beitragsgläubiger kein Anspruch auf Vergütungszinsen zustehen dürfte. Trifft dies aber zu, so ist dem VfGH nicht einsichtig, woraus sich die zinsenmäßig unterschiedliche Regelung für zu Unrecht nicht entrichtete Beiträge einerseits und für zu Ungebühr entrichtete Beiträge andererseits rechtfertigen könnte, wobei zu bemerken ist, daß die BAO anders als das ASVG keine Verzugszinsen vorsieht, sondern nur Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen.« (Prüfungsbeschluß)
()