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SWK 7, 1. März 1994, Seite 171

IFB von selbsterstellten unkörperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

IFB von selbsterstellten unkörperlichen

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Aus dem Gesetz läßt sich ein IFB-Verbot für derartige Güter nicht ableiten

VON MAG. ROMAN ROHATSCHEK

Gemäß § 4 Abs. 1 EStG darf für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben werden. Dieses Aktivierungsverbot von selbsterstellten Anlagegütern dient der Literatur1) als Grundlage zur Ableitung eines Verbots der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für derartige Wirtschaftsgüter. Die Gewinnermittlungsrichtlinien sehen für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter ebenfalls keinen Investitionsfreibetrag vor.2) Diesem Verbot fehlt jedoch meiner Ansicht nach die gesetzliche Grundlage. Insbesondere scheint dies für die Herstellung derartiger Wirtschaftsgüter, die zwischen dem und erfolgte, von Bedeutung zu sein, da in diesem Fall ein Investitionsfreibetrag von 30% gebildet werden könnte.

Für die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages hat das Wirtschaftsgut gemäß § 10 Abs. 1 und 2 EStG folgende Voraussetzungen zu erfüllen:3)

• Es muß sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln.

• Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muß mindestens vier Jahre betragen.

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