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SWK 7, 1. März 1994, Seite 021

Zeugen: Einvernahme

§ 115 BAO)

•Der Berufungssenat ist verpflichtet, beantragte

Zeugeneinzuvernehmen — (§ 115 BAO)

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer, ein Gemischtwarenhändler, eine ihm gehörende Liegenschaft betrieblich genutzt hat.

»In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, seit dem Abbruch des Zwischentraktes im Jahr 1984 ca. zwei Drittel des Werkstättengebäudes als Lager für seinen Gemischtwarenhandel genutzt zu haben. Im Werkstättengebäude seien Container gestanden, und er habe darin Müll und Leergebinde gelagert. Dies könnten seine damalige Verkäuferin und der Chauffeur bezeugen. In der nach der mündlichen Verhandlung eingebrachten Berufungsergänzung wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag, diese Personen als Zeugen einzuvernehmen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch die Ansicht vertreten, die Einvernahme dieser Zeugen sei nicht ihre Aufgabe, weil die Nutzung einer ehemaligen KFZ-Werkstätte als Lager für einen Gemischtwarenhandel ein derartig außergewöhnlicher und den regelmäßigen Lebens- und Wirtschaftsabläufen entgegenstehender Sachverhalt sei, der die Verlagerung der Beweislast auf den Beschwerdeführer zur Folge habe.

Dieser Ansicht der belangten Behörde kann nic...

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