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Probleme beim Übergang auf die neue Bagatellregelung nach § 6 Z 18 UStG
Probleme beim Übergang auf die neue Bagatellregelung nach § 6 Z 18 UStG
Kleinunternehmerregelung als Vereinfachungsvorschrift weitgehend entwertet
VON MAG. MARTIN JANN UND DR. ROLAND RIEF
§ 6 Z 18 UStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1993 sieht für Unternehmer, deren Jahresumsatz 300.000 S nicht übersteigt, eine unechte Steuerbefreiung vor. Nach Art. VIII Z 21 Steuerreformgesetz ist der neue § 6 Z 18 UStG erstmals auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem beginnen. Damit wurde auf den ersten Blick eine klare Abgrenzung zur alten Rechtslage nach § 21 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG getroffen. Aus dem Übergang auf die neue Steuerbefreiung gemäß § 6 Z 18 UStG ergibt sich jedoch eine Reihe von praktischen Problemen.
I. Erklärungs- und Vorauszahlungspflicht für Kleinunternehmer
1. Die Neuregelung der Steuererklärung und Vorauszahlung
Umsätze eines Kleinunternehmers i. S. d. § 21 Abs. 6 UStG a. F. waren grundsätzlich steuerbar und (im Unterschied zu § 6 Z 18 UStG n. F.) auch steuerpflichtig. Der Kleinunternehmer hatte die in Rechnung gestellte USt allerdings weder voranzumelden noch vorauszuzahlen und war auch nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet.1)
§ 21 Abs. 1 UStG n. F. sieht nach wie vor eine Befreiung von der Voranmeldungs- und Vorauszahlungspflicht für die unter »Abs. 6« fallenden (Klein-)U...