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ZWF 3, Mai 2021, Seite 129

Schätzung im Finanzstrafverfahren bei Nichtmitwirkung

ZWF 2021/38

§§ 33, 98 Abs 3 FinStrG

, JSt 2020, 505

Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beschuldigter sich „schweigend“ verteidigt und solcherart nicht zur Aufklärung der Verdachtslage beiträgt, ergibt sich keine Umkehr der Beweislast zu seinem Nachteil (Zweifelsgrundsatz iSd § 98 Abs 3 FinStrG). Umgekehrt ist dies aber auch kein Freibrief zur Straffreiheit. Auch in einem Finanzstrafverfahren ist eine Schätzung der strafrelevanten Bemessungsgrundlagen zulässig, wenn die Rahmenbedingungen zur Notwendigkeit der Schätzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sind. Andernfalls hätte es ein Verdächtiger an der Hand, dadurch, dass er sich im Finanzstrafverfahren passiv verhält und etwa keine ausreichend konkretisierenden Erklärungen zur Sache abgibt, die Bestrafung für seine begangenen Finanzvergehen zu verhindern.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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