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ZWF 3, Mai 2021, Seite 108

EuGH: Grenzen der Einziehung bei gutgläubigen Dritten

Severin Glaser und Robert Kert

Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI, der die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten harmonisiert, wurde zwar durch die Richtlinie 2014/42/EU in weiten Bereichen verdrängt, enthält aber weiterhin maßgebliche Vorgaben für das mitgliedstaatliche Recht über Einziehungen. Mit seinem Urteil im Fall OM hat der EuGH jüngst entschieden, welchen Grenzen die Einziehung von Vermögensgegenständen unbeteiligter Dritter im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI unterliegt.

Seinen Ausgang nahm das Vorabentscheidungsverfahren, das dem vorliegenden Urteil des EuGH zugrunde liegt, in einem bulgarischen Strafverfahren wegen Schmuggels. Ein Fernfahrer einer in der Türkei ansässigen Spedition schmuggelte auf der Fahrt von der Türkei nach Deutschland – ohne Wissen seines Arbeitgebers – in eigener Sache Geldmünzen in der Zugmaschine und wurde bei einer Zollkontrolle an der türkisch-bulgarischen Grenze dabei entdeckt. Daraufhin wurden nicht nur die Geldmünzen, sondern auch der im Eigentum der Spedition stehende Lastwagen sowie der Anhänger beschlagnahmt, und zwar zunächst aus Beweisgründen. Mit dem Urteil, in dem in weiterer Folge der Fahrer gerichtlich wege...

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