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ZWF 3, Mai 2021, Seite 109

Betrug; Gewerbsmäßigkeit; Zusammenrechnungsgrundsatz; Verjährung

ZWF 2021/34

§§ 29, 57 f, 70, 146 ff StGB

(RIS-Justiz RS0132829, RS0130850, RS0128998, RS0122332, RS0116876)

§ 70 Abs 1 Z 3 Fall 3 StGB verlangt, dass der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat, wobei eine frühere Tat außer Betracht bleibt, wenn seit ihrer Begehung bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 Satz 1 StGB). Strafurteile, die mangels Angabe konkreter Zeitpunkte und Anzahl der Tathandlungen keine Aussage hinsichtlich der maßgeblichen Jahresfrist zulassen, leiden unter Rechtsfehlern mangels Feststellungen.

Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind bei Tatmehrheit für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert. Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht; nach früherem Recht nur dann, wenn Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war, der Täter also bereits nach früherem Recht straflos wurde. Das Fehlen von Feststellungen zu den konkreten Zeitpunkten der betrügerischen Angriffe und zum Ausmaß der jeweils täuschungsbedingt veranlassten Vermögensschäden sowie von – deshalb erforderlichen – Konstatierunge...

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