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Reichweite der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG
ZWF 2021/37
Waren die Abgabenbetrugshandlungen zum Zeitpunkt des Gebrauchs der falschen Beweismittel bereits abgeschlossen und sollte dieser Beweismittelgebrauch dazu dienen, einen anderen abgabenrechtlichen Sachverhalt als den ursprünglich vorgetäuschten vorzuspiegeln und solcherart die Abgabenlast auf andere als die dem Abgabenbetrug zugrunde liegende Weise (nachträglich) zu mindern, liegt der von der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG verlangte Zusammenhang mit dem Finanzvergehen nicht vor.