Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tatbeitrag durch Getränkelieferungen an Gastwirte
ZWF 2021/42
Nach den Feststellungen des Landesgerichts hat sich der Getränkelieferant an AbgabenhinterzieS. 130 hungen der belieferten Gastwirte beteiligt, weil er als Vorgesetzter seine Mitarbeiter anwies oder es diesen gestattete, auf Wunsch von Gastwirten einen Teil der an diese als Wiederverkäufer gelieferten Getränke tatsachenwidrig als Barverkäufe an Endabnehmer zu verbuchen. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Getränkelieferanten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 11 Fall 3, 33 Abs 1 und 13 FinStrG wurde stattgegeben.
Strafbarkeit wegen Beitragstäterschaft (§ 11 Fall 3 FinStrG) setzt voraus, dass der geförderte unmittelbare Täter zumindest objektiv in das Versuchsstadium gelangt. Ist dies nicht der Fall, liegt bloß straflose versuchte Beihilfe vor.
Der Antrag auf Einvernahme der unmittelbaren Täter (Gastwirte) hätte nicht abgewiesen werden dürfen, weil dieser (auch) zum Beweis dafür gestellt worden war, dass die Einkäufe des jeweiligen Gastronomen nicht zur Erzielung von Schwarzumsätzen dienten, sondern die Ware tatsächlich privat für Mitarbeiter und private Gäste verwendet wurde und somit „nicht Eingang in die Buchhaltung finden musste“. Das Landes...