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Unangemessene Verrechnungspreise können auch strafrechtliche Folgen für den Geschäftsführer nach sich ziehen
§§ 153, 156, 159, 163a ff StGB
Joklik-Fürst, Die Verantwortung des Geschäftsführers im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu schwer fassbaren Leistungen, RdW 2020, 800
Joklik-Fürst führt aus, dass unangemessene Verrechnungspreise neben steuerlichen Folgen auch gravierende rechtliche Konsequenzen für die verantwortliche Geschäftsführung nach sich ziehen können (insb Haftungen und auch strafrechtliche Folgen, wie zB Finanzvergehen nach dem FinStrG, Untreue nach § 153 StGB, betrügerische Krida gem § 156 StGB, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem § 159 StGB sowie diverse Bilanzdelikte nach § 163a ff StGB). Die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung gelten ohne Einschränkung auch für die Verrechnungspreisgestaltung.