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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Praxiskommentar zu
Im Zuge eines Spruchsenatsverfahrens befasste sich das BFG ausführlich mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 167 FinStrG. Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein vermeintliches Versehen der steuerlichen Vertretung, die laut eigener Angabe die unterschiedlichen Wiedereinsetzungsfristen nach BAO und FinStrG verwechselte.
1. Sachverhalt
In einem Spruchsenatsverfahren wurden von der steuerlichen Vertretung mehrmals Anträge auf eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung aufgrund berufsbedingter Abwesenheiten des Beschuldigten gestellt. Bei einem dieser Ansuchen kam es jedoch zu einem folgenschweren Fehler: Aufgrund eines Missverständnisses mit der Spruchsenatskanzlei ging die Verteidigung davon aus, dass die mündliche Verhandlung aufgrund einer per E-Mail übersendeten Vertagungsbitte erneut verschoben worden sei, tatsächlich fand der Spruchsenatstermin jedoch statt. Der Beschuldigte wurde in Abwesenheit zu einer Geldstrafe gem § 34 Abs 3 FinStrG verurteilt. Die Entscheidung des Spruchsenats wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft.
2. Anträge auf Wiedereinsetzung durch die steuerliche Vertretung
Erst mehr als elf Wochen nach der ...