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Gewerbsmäßige Tatbegehung und Günstigkeitsvergleich
ZWF 2021/39
§§ 4 Abs 2, 33 FinStrG; § 38 FinStrG idF vor BGBl 2019/62
, JSt 2021, 86
Liegt Gewerbsmäßigkeit sowohl nach § 38 FinStrG aF (bis ) als auch der Straferschwerungsgrund der wiederkehrenden Begehung iSd § 23 Abs 2 FinStrG nF (ab ) vor, ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren die neue Rechtslage günstiger und damit anzuwenden. Die Geldstrafdrohung alt beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung neu das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrags (§ 33 Abs 5 FinStrG), dies bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (drei Monate gem § 15 Abs 3 FinStrG).