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ZWF 6, November 2021, Seite 281

Örtliche Zuständigkeit

ZWF 2021/65

§ 198 FinStrG

Die erste Entscheidung des OGH zum neuen Zuständigkeitsregime in Finanzstrafsachen: Mit dem 2. FORG (BGBl I 2020/99) wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt. Nach § 198 Abs 1 Satz 1 FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach § 196 Abs 1 FinStrG gleich.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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