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ZWF 6, November 2021, Seite 282

Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde nach unterlassener mündlicher Belehrung

Anmerkungen zu

Sebastian Starl

In der Entscheidung vom , Ra 2021/16/0057, hat der VwGH folgende Aussage getroffen: „Im Hinblick auf die ErlRV (2007 BlgNR 24. GP, 25), dass durch die in § 134 FinStrG vorgesehene Belehrungspflicht auch im Verfahren vor dem Spruchsenat ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden soll, stellt die Unterlassung einer solchen Belehrung jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 167 Abs 1 FinStrG dar, das, wenn hierdurch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum über das Erfordernis einer Anmeldung der Beschwerde veranlasst wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund herstellen kann.“

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Am wurde der Revisionswerber nach mündlicher Verhandlung von einer Einzelbeamtin als Organ der Finanzstrafbehörde der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG für schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.250 € verhängt. Dass nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte, wurde zwar von der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Schriftführerin im Rahmen einer Zeugenvernehmung behauptet, jedoch nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert. Es scheint so gewesen zu sein, dass eine Rechtsmittelbele...

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