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ZWF 6, November 2021, Seite 291

Nachweis nicht abzugsfähiger Aufwendungen im Finanzstrafrecht

§ 33 FinStrG

Obermann, Nicht abzugsfähige Aufwendungen im Finanzstrafrecht, ZSS 2020, 129

Nicht jede Abgabenforderung infolge eines zB bei einer Betriebsprüfung relevierten Verstoßes gegen ein steuerliches Abzugsverbot stellt notwendigerweise zugleich auch einen Verkürzungsbetrag derselben Höhe im finanzstrafrechtlichen Sinn dar. Die Abgabenbehörde hat dabei lediglich zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Demgegenüber haben Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte im Finanzstrafverfahren darzutun, dass eine Tatsache erwiesen ist, wobei sie bei verbleibenden Zweifeln – anders als nach der Intention des § 138 BAO – Tatsachen im Finanzstrafverfahren gerade nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen annehmen dürfen.

Stützt die Abgabenbehörde die Abgabennachforderungen (nur) auf unvollständige Nachweise formalrechtlicher Natur oder eine unterbliebene erhöhte Mitwirkung des Abgabepflichtigen, kommt dies einer „Beweislastumkehr“ zu Lasten des Abgabepflichtigen gleich. Solche Beweisergebnisse des Abgabenverfahrens dürfen nicht unmittelbar finanzstrafrechtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden.

Ferner bedarf es im Strafverfahren eindeutiger Konstatierungen, dass der Abgabepflic...

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