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Frist; Urteilsausfertigung; Verfahrensdauer
ZWF 2021/62
§ 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG; § 270 Abs 1 StPO
OLG Wien , 23 Fss 2/21y (nicht veröffentlicht)
§ 270 Abs 1 StPO sieht eine vierwöchige Frist zur Ausfertigung mündlich verkündeter Urteile vor. Auch eine Überschreitung dieser Frist von (zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags) acht Monaten kann nach Ansicht des OLG Wien sachlich gerechtfertigt sein, wenn dies in Hinblick auf den extremen Umfang des Verfahrens (insbesondere auch eine außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung) erforderlich ist.