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Einziehung; Mobiltelefon; Cloud-Speicher
ZWF 2021/61
Der OGH hat klargestellt: Nur körperliche Gegenstände unterliegen der Einziehung nach § 26 StGB. Die Anordnung der Entfernung einer inkriminierten Datei „aus dem iCloud-Speicher“ ist hingegen eine bloß auf in der iCloud (somit einem vom Mobiltelefon verschiedenen, nicht näher bezeichneten Datenträger) gespeicherte Datenbestände bezogene Maßnahme und entspricht daher nicht dem Gesetz.