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Beweisverwertungsverbot
§ 99 Abs 6 letzter Satz FinStrG
Gassner, Das Beweisverwertungsverbot gemäß § 9 Abs 5 KontRegG, AVR 2021, 32
Beim Beweisverbot gem § 9 Abs 5 KontRegG wie auch § 99 Abs 6 letzter Satz FinStrG iVm § 98 Abs 4 FinStrG handelt es sich um ein Beweisverbot im Sinne eines Beweisverwertungsverbots. Sie verhindern somit die Verwertung dieser Beweise, nicht aber die gezielte Beschaffung alternativer Beweismittel (zB Auskunftsverlangen an Geschäftspartner). Ein solches weiteres Beweisgewinnungsverbot könnte sich nur in Ausnahmefällen ergeben.
Das Beweisverwertungsverbot ist weiters auf den konkreten Antrag auf Konteneinschau begrenzt. Einem weiteren ergänzend bzw tauglichen begründeten Antrag und einem weiteren Bewilligungsverfahren steht nichts im Wege.
Werden die erhobenen Informationen vor Aufhebung der Bewilligung im Rekursverfahren gem § 80 Abs 1 FinStrG an die Finanzstrafbehörde weitergegeben, trifft diese auch kein Beweisverwertungsverbot, da dies nur auf das Abgabenverfahren eingeschränkt ist, aus dem das Auskunftsverlangen hervorgegangen ist.
Das abgabenrechtliche Beweisverwertungsverbot unterscheidet sich vom finanzstrafrechtlichen dahingehend, dass § 98 Abs 4 FinStrG auf die Verwendung der Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten eingeschränkt ist, wohingegen § 9 Abs 5 KontRegG jegliche Beweisverwertung v...