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Feststellungs- und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Übernahmegesetz
Anmerkungen zu FN ua/Übernahmekommission, C-546/18
Mit Urteil vom , FN ua/Übernahmekommission, C-546/18, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) gem Art 267 AEUV. Dieses iZm einem verwaltungsrechtlichen Feststellungsverfahren und einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Übernahmegesetz (ÜbG) ergangene Urteil betrifft einerseits Grenzen der Rechtskraft- bzw Bindungswirkung von Entscheidungen in anderen Verfahren; andererseits geht es um (Verteidigungs-)Rechte juristischer und natürlicher Personen in Verwaltungs(straf)verfahren sowie die Qualifikation einer Behörde als Gericht iSd Art 47 GRC.
1. Ausgangssachverhalt
Mit Bescheid vom stellte die Übernahmekommission fest, dass eine aus natürlichen und juristischen Personen bestehende Aktionärsgruppe im Herbst 2015 iSd § 1 Z 6 ÜbG gemeinsam vorgegangen sei. Diese Gruppe hätte 31,36 % der Stimmrechte an einer börsenotierten Gesellschaft gehalten, was ihr eine kontrollierende Beteiligung iSd § 22 ÜbG verschafft und damit die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots ausgelöst hätte. Der OGH wies den gegen den genannten Feststellungsbescheid erhobenen Rekurs der betroffenen Aktionäre ab und bestätigte somit den Bescheid der Übernahmekommission.
Anschließend leitete die Ü...