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ZWF 6, November 2021, Seite 292

Strafzumessung bei umsatzsteuerlichen Hinterziehungssystemen

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG

Wegner, Kriterien für die Strafzumessung, PStR 2021, 80

Wenn hinsichtlich derselben (Schein-)Waren mehrfach Umsatzsteuer hinterzogen wurde, ist bei der Strafzumessung zu beachten, dass das Steueraufkommen des Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der am Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrags geschädigt wurde. Der Schaden, der sich aus den unrichtigen Erklärungen des einen Kettenglieds ergibt, setzt sich im Verhalten der nachfolgenden Glieder nur fort und vergrößert sich allenfalls.

Bei der Strafzumessung kommt es (nur) auf den aus den Steuerstraftaten real erwachsenen deliktischen Schaden an.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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