Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Darlegung der Verfehlung und Offenlegung bei Finanzvergehen iZm Abzugsteuer und Abgabenerhöhung
ZWF 2021/67
, nicht veröffentlicht gem § 23 Abs 3 BFGG; Schmutzer, Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG pro Finanzvergehen, BFGjournal 2021, 159
Die Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG ist pro Finanzvergehen festzusetzen (siehe ).
Bei Finanzvergehen iZm der Verletzung der Abzugspflicht gem § 99 EStG hat die Darlegung/Offenlegung den Tatzeitraum eines Monats zu umfassen. Die Bekanntgabe eines geschätzten Jahresbetrags ist nicht ausreichend, weil damit die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, eine sofortige richtige Festsetzung von Abgabenerhöhungen für Verkürzungen von Abzugsteuer gem § 99 EStG vorzunehmen. Diesfalls kann eine Selbstanzeige zu diesen Verfehlungen bereits mangels Erfüllung der Vorgaben des § 29 Abs 1 und 2 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung erzielen.
Daher war im gegenständlichen Fall die Festsetzung von Abgabenerhöhungen für Abzugsteuern aufzuheben (§ 29 Abs 6 vorletzter Satz FinStrG).