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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG pro Finanzvergehen
Bei Prüfung, ob die Anspruchsgrundlagen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegeben sind, ist die Vorfragenentscheidung nach § 116 BAO vorzunehmen, dass ein/mehrere Finanzvergehen bewirkt wurde/n. Pro Finanzvergehen ist eine Abgabenerhöhung festzusetzen. Wird die Behörde im Rahmen der Offenlegungsverpflichtungen zu einer Selbstanzeige nicht in die Lage versetzt, pro Finanzvergehen eine Abgabenerhöhung bemessen zu können, sind die gesetzlichen Vorgaben des § 29 FinStrG nicht erfüllt und kommt in der Folge einer Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu, sollte die Finanzstrafbehörde zur Ansicht kommen, dass es dazu der Festsetzung und Entrichtung einer Abgabenerhöhung bedurfte.
1. Der Fall
Mittels Selbstanzeige für einen belangbaren Verband, seine Geschäftsführer und steuerliche Vertreter wurden anlässlich einer Prüfungsmaßnahme Verkürzungen von Körperschaftsteuern für mehrere Jahre und von Abzugssteuer nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG für mehrere Jahre einbekannt. Die Nachmeldungen der Verkürzungsbeträge erfolgten nach Schätzungen der Abgabennachforderungen durch die abgabepflichtige Gesellschaft.
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden für die verfahrensgegenständliche...