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ZVers 6, November 2019, Seite 316

Unfallversicherung: Fehlerhafte Berechnung der Leistung hinsichtlich Dauerinvalidität, Unterzeichnung einer Entschädigungsquittung als Vergleich

§§ 1380 ff ABGB

Gegenstand eines Vergleichs kann auch ein Recht sein, wenn nur die Höhe des Anspruchs streitig oder zweifelhaft ist.

Der Beklagte ist bei der Klägerin unfallversichert, wobei als Versicherungssumme für dauernde Invalidität 105.000 € bis (bei Anwendung der progressiven Invaliditätsstaffel Premium 300) 315.000 € und zusätzlich 100.000 € ab einem Invaliditätsgrad von 51 % vereinbart wurden. Dem Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2008) sowie die Besondere Bedingung Nr U802 (BB U802) und die Besondere Bedingung Nr U806 (BB U806) zugrunde. Diese Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

Art 7 AUVB 2008:

„...

2. Art und Höhe der Leistung:

2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten die folgenden Invaliditätsgrade: ... eines Beines ... 70 % ...

2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. ...

3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt i...

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