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ZVers 6, November 2019, Seite 318

Unfallversicherung: Neubemessung des Invaliditätsgrades

§ 184 Abs 1 VersVG; Art 7.8 U 500

Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfalltag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. Fristgerecht ist der Antrag des Versicherers aber nur dann, wenn er so rechtzeitig gestellt wird, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die „Klipp- und Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2005“ (U 500) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 7 – Dauernde Invalidität

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und von einem Ar...

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