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Kfz-Haftpflichtversicherung: Risikoausschluss bei Verwendung eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine
Art 8.3 AKHB 2015
Die Verwendung eines Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle fällt nur unter den Versicherungsschutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine solche Verwendung liegt aber nur bei vorübergehender Heranziehung von Einrichtungen, die die Fortbewegung blockieren, vor.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Teleskoparmstaplers, der bei der Beklagten als selbstfahrende Arbeitsmaschine kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 2015) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 8 – Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
...
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
...“
Der Kläger verwendete den Stapler, an dessen Arm ein Arbeitskorb montiert war und in dem sich Erntehelfer befanden, zur Kirschenernte. Für einen sicheren Stand waren die Stützen des Staplers ausgefahren, sodass das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden konnte. Infolge Kippens und Absturzes des Arbeitskorbs kam es zur Verletzung von Personen.
Aus der Begründung de...