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ZVers 6, November 2019, Seite 326

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Art 24 ARB 2007

Wird der Versicherungsnehmer in einem Passivprozess wegen behauptetermaßen unbefugter Eingriffen in das Eigentumsrecht eines Dritten in Anspruch genommen, erfordert die Darlegung der vom Versicherungsschutz umfassten Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, dass der Versicherungsnehmer den Klagsbehauptungen im Haftpflichtprozess die schlüssige Behauptung entgegenzusetzen beabsichtigt, die dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung seines versicherten dinglichen Rechts erfolgt.

Der Erstkläger schloss mit der Beklagten einen Bündelversicherungsvertrag ab, der auch eine Rechtsschutzversicherung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Erstklägers enthält. Die Zweitklägerin ist die Ehefrau des Erstklägers und wohnt mit diesem im selben Haushalt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2007) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten Objekts und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

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