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ZVers 6, November 2019, Seite 329

Beratungsfehler der Versicherungsmaklerin: Schadenersatz wegen Doppelversicherung

§§ 1295 und 1304 ABGB

In der allgemeinen Bestreitung der Schadenshöhe liegt noch kein Antrag auf Vornahme eines Vorteilsausgleichs.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz, weil ihr diese – als Versicherungsmaklerin – eine (Gebäude-)Versicherung vermittelt habe, wodurch es wegen eines bereits zuvor bestehenden Versicherungsvertrages zu einer Doppelversicherung gekommen sei. Da die Klägerin den (zweiten) Versicherungsvertrag bei Aufklärung über diesen Umstand nicht geschlossen hätte, stehe ihr ein Ersatz der aufgrund dieses Vertrages bezahlten Prämien zu. Die Beklagte hafte auch für die Schäden durch künftig fällige Prämien.

Das Berufungsgericht bestätigte die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur – vom Berufungsgericht verneinten – Frage, ob sich die Klägerin den Vorteil aus dem zweiten Versicherungsvertrag, soweit dadurch – hinsichtlich einzelner versicherter Gegenstände (Einrichtung und Warenlager) – keine Doppelversicherung eingetreten sei, anrechnen lassen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Aus der Begründung des OGH:

Die dagegen erhobene Revision ist...

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