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ZVers 6, November 2019, Seite 321

Auslegung eines Risikoausschlusses in der Rechtsschutzversicherung

Art 7.4.4 ARB 2011

Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

4. in ursächlichem Zusammenhang mit

...

4.4. Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.

...“

Der Kläger war auch bei der Z. AG (fortan: [früherer] Rechtsschutzversicherer) bis rechtsschutzversichert. Der Rechtsschutzversicherer hatte für ein bei der Bezirkshauptmannschaft Z. geführtes Verwaltungsstrafverfahren betreffend einen Vorfall aus dem Jahr 2015 zwar Rechtsschutzdeckung zugesagt, aber die geltend gemachten Vertretungskosten vorerst nicht zur Gänze beglichen. Der Klagevertreter fordert...

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