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ZVers 6, November 2019, Seite 322

Auslandsklausel in der Berufshaftpflichtversicherung

Art 6.1.3.1 AHBA

Die Auslandsklausel (hier: Ausschluss von sich im Ausland auswirkenden Verstößen) ist nach der Ereignistheorie auszulegen, sodass es nicht darauf ankommt, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadensereignis eingetreten ist.

Dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

S. 323 „Artikel 6 – Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen

...

1.3.1. aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen

...

Artikel 7 – Begriff des Versicherungsfalles

1. Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), als dessen Folge Schadenersatzverpflichtungen erwachsen könnten. ...“

In Punkt 7.2. des Versicherungsvertrages vereinbarten die Streitteile unter anderem:

„7.2. Örtlicher Geltungsbereich Auslandsdeckung für Europa

7.2.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 6, Pkt e 1.3.1 und 1.3.2 AHBA auch auf das europäisc...

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