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Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Fahrerflucht
Art 7.3.2 AKKB 2015
1. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit nach Art 7.3.2 AKKB 2015, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht der nächsten Polizeidienststelle meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre.
2. Eine Unfallmeldung kann nur unterlassen werden, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich Versicherungsnehmer ist, verletzt oder sein eigenes Fahrzeug beschädigt wurde. Die Höhe des Schadens selbst ist ohne Bedeutung.
3. Ein bloßer Unfallschreck entlastet nicht vom Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Hierzu ist vielmehr eine dermaßen starke Zerrüttung der Bewusstseinsbildung und Willensbildung der betroffenen Person erforderlich, dass diese als „unzurechnungsfähig“ anzusehen wäre.
4. Die Aufklärungsobliegenheit dient unter anderem der objektiven Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung. Der Versicherer hat bei Verlet...