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Lebensversicherung: Kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG bei Einschaltung eines Versicherungsmaklers
Da durch das persönliche Gespräch und die fachmännische Beratung des eigenen Vertragspflichten unterworfenen Versicherungsmaklers das angestrebte Verbraucherschutzniveau der Richtlinie 2002/65/EG evidentermaßen voll gewährleistet ist, besteht kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Versicherer kein persönlicher Kontakt besteht.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag „für den Privatbereich“. Versicherungsbeginn war der . Der Lebensversicherungsvertrag war Tilgungsträger für einen aus dem Jahr 2005 stammenden Kredit bei der B. AG (folgend: Kreditgeber). Dieser Lebensversicherungsvertrag ersetzte einen früheren Tilgungsträger.
Der Versicherungsvertrag kam über Mag. C. L., den Schwager des Klägers, zustande, der „als Versicherungsvermittler in der Form des Versicherungsmaklers und als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig“ war (folgend: Versicherungsmakler). Schon vor Abschluss dieses Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler den Kläger in finanziellen Belangen beraten.
Der Kläger hatte den Versicherungsantrag vom Versicherungsmakler erhalten. Bei einem der seinerzeit regelmäßigen Treff...