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ZVers 6, November 2021, Seite 282

Befreiungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung: Der Versicherungsnehmer kann den Versicherer erst nach der Klärung der Höhe der Kostenschuld im Verfahren gegen den Kostengläubiger und Bezahlung klagen

§ 158j VersVG; Art 6 ARB 2003

1. Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kosten zu tragen hat. Der Versicherer muss diese entweder nach Grund und Höhe anerkennen und zahlen oder die Kosten der Abwehr der Ansprüche übernehmen, die er für unberechtigt hält.

2. Der Befreiungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer ist primär kein Geldanspruch. Er verwandelt sich in diesen erst, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat. Hat der Versicherungsnehmer die Kosten noch nicht bezahlt, geht sein Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ins Leere.

3. Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder eines Teils der Kosten ab, so besteht der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat. Die Höhe der Kostenschuld ist im Verfahren zwischen Versicherungsnehmer und Kostengläubiger zu klären.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

I. Zur Revision der Beklagten:

1. ...

2.1. Die Rechtsschutzversicherung als passive Schadensversicherung (RIS-Justiz RS0127808) schützt den Versicherungsnehmer ...

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