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ZVers 6, November 2021, Seite 285

Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für über zwei Jahre zurückliegenden Schäden greift beim verschuldeten Unterlassen der Schadensmeldung

Art 3.3 ARB 2012

1. Der Risikoausschluss des Art 3.3 ARB 2012 ist (im Unternehmensgeschäft) so zu verstehen, dass vom Versicherungsschutz die Versicherungsfälle ausgeschlossen sind, die dem Versicherer später als (hier) zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber im Sinne des § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.

2. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Nach Art 2.3 ARB 2012 liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. ...

Für einen Aktivprozess des Versicherungsnehmers ist bei der Prüfung der Frage, ob für einen Streit wege...

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