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ZVers 6, November 2021, Seite 284

Unfallversicherung: Leistungsfreiheit bei unzureichender Geltendmachung der Invalidität in der Ausschlussfrist

Art 7.1 Satz 2 AUVB 2006

1. Der Hinweis in der Schadensmeldung, dass „eventuelle Dauerfolgen ... nach den derzeitigen Unterlagen möglich [sind]“, ist nicht als Geltendmachung der Invalidität im Sinne des Art 7.1 Satz 2 AUVB 2006 zu verstehen. Die bloße Mitteilung des Unfalls und der unmittelbaren Verletzungsfolge ist nicht als notwendige Geltendmachung einzustufen.

2. Es liegt keine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Der Versicherer wird erst dann leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer von ihm veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen.

3. Weist der Versicherer darauf hin, dass die erstattete Schadensmeldung keine Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität darstellt und dass die Geltendmachung des Anspruchs und die Vorlage eines Befundberichts innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an zu erfolgen haben, verstößt er nicht gegen das Prinzip von Treu und Glauben.

Aus der Begründung des OGH:

Die Revision ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. ...

1. u...

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