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ZVers 6, November 2021, Seite 298

Lenkerschutzversicherung: Die Realisierung der sogenannten Betriebsgefahr löst nur dann Versicherungsschutz aus, wenn vom Unfallverursacher sonst kein Schadenersatz erlangt werden kann

Zusatzbedingungen „Unfallversicherung“

1. Wer eine Lenkerschutzversicherung abschließt, kann und darf schon aufgrund der günstigen Prämien keinen alle Fälle einschließenden Versicherungsschutz erwarten.

2. Für durch die Verwirklichung der sogenannten Betriebsgefahr des versicherten Kraftfahrzeugs entstandene Schäden muss die Versicherung aufkommen; dies allerdings nur dann, wenn vom Unfallverursacher (bzw dessen Haftpflichtversicherer) kein Ersatz erlangt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1.1. Nach Art 1 der Zusatzbedingungen sind Personenschäden des berechtigten Lenkers versichert, die durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs entstanden sind.

1.2. Art 3 der Zusatzbedingungen sieht Leistungen des Versicherers – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme – nach einem vom berechtigten Lenker verschuldeten bzw teilverschuldeten Unfall oder nach einer aus der Betriebsgefahr des versicherten Kraftfahrzeugs entstandenen Körperverletzung oder Tod vor.

2. ...

3.1. Bei der Lenkerschutzversicherung handelt es sich um eine relativ junge Versicherun...

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